Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr

Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr ist die Bezeichnung eines Tatbestands des deutschen Strafrechts. Er zählt zu den gemeingefährlichen Straftaten und ist im 28. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (StGB) in § 315 normiert. Dort zählt er zur Deliktsgruppe der Verkehrsstraftaten. Für die Strafbarkeit genügt im Grundsatz der Eintritt einer konkreten Gefährdungslage; ob es zu einer Schädigung eines der genannten Güter kommt, ist unerheblich. Damit handelt es sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt. Eine Ausnahme hiervon bildet der Fall des Abs. 3 Nr. 2, hier ist es ein Verletzungsdelikt.

Für den gefährlichen Eingriff kann grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren verhängt werden. Damit handelt es sich um ein Vergehen. Im Fall des Abs. 3 qualifiziert es sich gemäß § 12 Abs. 2 StGB zu einem Verbrechen. In der Strafverfolgungspraxis sind Fälle nach § 315 StGB vergleichsweise selten. Für 2021 sind 229 Aburteilungen und 58 Verurteilungen zu verzeichnen.

Normierung und Schutzzweck

(1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er

1. Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2. Hindernisse bereitet,
3. falsche Zeichen oder Signale gibt oder
4. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1. in der Absicht handelt,
a) einen Unglücksfall herbeizuführen oder
b) eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, oder
2. durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Strittig ist, welche Rechtsgüter durch § 315 StGB geschützt werden. Nach einer verbreiteten Auffassung, der auch der Bundesgerichtshof folgt, dient die Vorschrift ausschließlich dem Schutz der Sicherheit des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs.[1] Diese Auffassung stützt sich auf eine Passage in den Gesetzgebungsmaterialien, die in diese Richtung deutet[2] sowie auf die systematische Verortung der Norm im Abschnitt der gemeingefährlichen Delikte.[3] Einige Autoren gehen demgegenüber davon aus, dass die Vorschrift zumindest auch dazu bestimmt ist, Leib, Leben und Eigentum des konkret Gefährdeten zu schützen.[4] Dieser Streitstand ist insbesondere für die Frage von Bedeutung, ob das durch die Tat gefährdete Opfer in den gefährlichen Eingriff mit rechtfertigender Wirkung einwilligen kann. Schließlich setzt eine Einwilligung voraus, dass das durch den Tatbestand geschützte Rechtsgut zur Disposition des Einzelnen steht, was auf das Allgemeingut der Sicherheit des Straßenverkehrs nicht zutrifft. Sofern man demgegenüber Individualinteressen als geschützt ansieht, ist eine rechtfertigende Einwilligung bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit (§ 228 StGB) möglich.[5]

Entstehungsgeschichte

Reichsstrafgesetzbuch von 1914

Punktuelle Bestimmungen zum Schutz des Bahn- und Schiffsverkehrs vor Störungen fanden sich bereits im RStGB, dem Vorläufer des heutigen StGB, der 1872 getreten war. So machte sich nach § 315 RStGB strafbar, wer die Sicherheit eines Zugs gefährdete, indem er diesem ein Hindernis bereitete oder eine Eisenbahnanlage, ein Beförderungsmittel oder deren Zubehör beschädigte. § 322 RStGB verwirklichte demgegenüber, wer die Funktionsfähigkeit von Zeichen beeinträchtigte, die zur Sicherung der Schifffahrt aufgestellt wurden, oder wer falsche Zeichen zwecks Gefährdung der Schifffahrt aufstellte. 1922[6] schuf der Gesetzgeber ferner mit § 33 Abs. 1 LuftVG eine Vorschrift zum Schutz der Luftfahrt. Hiernach machte sich strafbar, wer Menschen gefährdete, indem er entweder die Funktionsfähigkeit eines Luftfahrzeugs beeinträchtigte oder die Fahrt eines Luftfahrzeugs störte.

In der Weimarer Zeit wurde mehrfach vorgeschlagen, die in ihren Zwecken und ihren Tathandlungen ähnlichen Bestimmungen in einer Vorschrift zu bündeln. Diese Anregung wurde 1935 durch Neufassung des § 315 RStGB umgesetzt. Die überarbeitete Vorschrift besaß folgenden Inhalt:[7]

Wer die Sicherheit des Betriebes einer Eisenbahn oder Schwebebahn, der Schiffahrt oder der Luftfahrt durch Beschädigen, Zerstören oder Beseitigen von Anlagen oder Beförderungsmitteln, durch Bereiten von Hindernissen, durch falsche Zeichen oder Signale oder durch ähnliche Eingriffe oder durch eine an Gefährlichkeit einem solchen Eingriff gleichkommende pflichtwidrige Unterlassung beeinträchtigt und dadurch eine Gemeingefahr herbeiführt, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft. In besonders schweren Fällen ist auf Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder auf Todesstrafe zu erkennen.

Wer auf solche Weise die Sicherheit des Betriebs einer Straßenbahn beeinträchtigt und dadurch eine Gemeingefahr herbeiführt, wird mit Gefängnis bestraft. Der Versuch ist strafbar. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren.

Gemeingefahr bedeutet eine Gefahr für Leib oder Leben, sei es auch nur eines einzelnen Menschen, oder für bedeutende Sachwerte, die in fremdem Eigentum stehen oder deren Vernichtung gegen das Gemeinwohl verstößt.

Strukturell ähnelte diese Vorschrift bereits dem heutigen § 315 StGB: Es handelte sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt, das zahlreiche gefährliche Eingriffe aufzählte. Sie unterschied sich von der heutigen Norm primär durch ihren deutlich höheren Strafrahmen und durch das Tatbestandsmerkmal der Gemeingefahr, das sich mittlerweile nicht mehr in der Norm findet.[8] Flankiert wurde § 315 RStGB durch den neu gestalteten § 316 RStGB, der fahrlässige gefährliche Eingriffe unter Strafe stellte.

Nach dem Zweiten Weltkrieg galt das RStGB in Deutschland zunächst fort. Kurz vor seiner Neubekanntmachung als StGB am 4. August 1953[9] erfuhr § 315 mehrere Änderungen, die zum 19. Januar 1953[10] wirksam wurden: Zum einen wandelte der Gesetzgeber die Todesstrafe in eine lebenslange Zuchthausstrafe um. Zum anderen ersetzte er den Begriff der Eisenbahn durch die Bezeichnung der Schienenbahn auf besonderem Bahnkörper, um Straßenbahnen aus dem Tatbestand auszuklammern. Diese fielen fortan in den Anwendungsbereich des neu geschaffenen und auf den Straßenverkehr bezogenen § 315a StGB.

Eine umfangreiche Überarbeitung erfuhr die Norm durch das Zweite Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 21. November 1964.[11] Dieses ersetzte das Tatbestandsmerkmal der Gemeingefahr durch das Merkmal der Gefahr für Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sache von bedeutendem Wert. Hierdurch wollte der Gesetzgeber die Vorschrift präziser fassen. Das Merkmal der Gemeingefahr erwies sich in der Praxis als schwer auszulegen. Zwar wurde es durch § 315 StGB ausdrücklich definiert, allerdings ging aus dieser Definition nicht klar hervor, ob eine Gemeingefahr auch in Konstellationen vorlag, in denen von vornherein lediglich eine Gefährdung bestimmter Personen möglich war. Mit der Neufassung wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass eine solche Gefährdung zur Tatbestandsmäßigkeit genügte.[12] Ferner präzisierte er den Auffangtatbestand durch die neue Formulierung des ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs, um zu gewährleisten, dass hierunter lediglich Fälle subsumiert wurden, deren Gefährlichkeit mit den anderen in § 315 StGB genannten Fällen vergleichbar war.[13] Zudem schuf er mit der Absicht zur Herbeiführung eines Unfalls und der Absicht zur Ermöglichung bzw. Verdeckung einer Straftat mehrere strafschärfende Qualifikationen, die sich noch in der heutigen Normfassung finden. Schließlich strich er die Zuchthausstrafe, die er für überzogen hielt, weil Eingriffe in den Verkehr häufig lediglich auf Leichtsinn oder Bequemlichkeit beruhen.[14] Stattdessen bedrohte er die Tat mit Gefängnis nicht unter drei Monaten. Überdies schuf er eine Möglichkeit zur Strafmilderung bei tätiger Reue, um zu kompensieren, dass bei Gefährdungsdelikten häufig nur ein schmales Zeitfenster für einen strafausschließenden Rücktritt verbleibt.[15] Gleichwohl behielt § 315 StGB ein im Vergleich zu anderen Verkehrsdelikten höheres Strafmaß. Dies stützte sich auf die Überlegung, dass Eingriffe in den Bahn-, Schiff- oder Luftverkehr mit einer größeren Gefährlichkeit verbunden sind.[16]

Das sechste Strafrechtsreformgesetz vom 26. Januar 1998[17] führte zu einer Verschärfung der Strafandrohung auf sechs Monate bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Zusätzlich schuf der Gesetzgeber mit der Herbeiführung einer schweren Gesundheitsschädigung eine weitere Qualifikation, allerdings mit § 315 Abs. 4 StGB auch einen unbenannten minder schweren Fall.

Heutiger Tatbestand

Tatsituation

§ 315 StGB erfasst Verhaltensweisen, die sich gegen die Sicherheit des Bahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs richten und den dortigen Verkehr gefährden. Anders als die Straßenverkehrsdelikte schließt § 315 StGB auch private Verkehrsvorgänge mit ein, etwa den Bahnverkehr auf Werksgeländen.[18] Zum Bahnverkehr zählen motorisierte und an Schienen gebundene Fahrzeuge,[19] insbesondere Eisenbahnen, Untergrundbahnen, Magnetschwebebahnen und Zahnradbahnen.[20] Der Begriff des Schiffsverkehrs umfasst Wasserfahrzeuge, die Beförderungszwecken dienen. Zum Luftverkehr zählen gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 LuftVG Geräte, die zur Nutzung des Luftraums bestimmt sind.

Tathandlung

§ 315 Abs. 1 StGB verwirklicht, wer einen der dort genannten Eingriffe in den Verkehr vornimmt. Anders als der verwandte § 315b StGB schließt § 315 StGB nach überwiegend vertretener Auffassung sowohl verkehrsinterne als auch verkehrsexterne Verhaltensweisen ein.[21]

§ 315 Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklicht, wer Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt. Die Begriffe Beschädigen und Zerstören weisen denselben Inhalt auf wie beim Tatbestand der Sachbeschädigung (§ 303 StGB). Beschädigen bezeichnet also eine Einwirkung auf das Tatobjekt, die dessen Funktionsfähigkeit oder dessen Substanz beeinträchtigt. Zerstört ist eine Sache, deren Funktionsfähigkeit aufgehoben oder deren Substanz beseitigt worden ist.

Gefahrerfolg

Eine tatbestandsmäßige konkrete Gefährdung liegt vor, wenn es aus Sicht eines Dritten lediglich vom Zufall abhängt, ob die Situation zu einem Schadenseintritt an Leib, Leben oder fremden Eigentum führt.[22] Von der Rechtsprechung wird das auch als Beinahe-Unfall bezeichnet.[23]

Vorsatz & Fahrlässigkeit

Eine Strafbarkeit wegen gefährlichen Eingriffs setzt gemäß § 15 StGB grundsätzlich voraus, dass der Täter vorsätzlich hinsichtlich der Tathandlung und der konkreten Gefährdung handelt.[24] Hierbei genügt Eventualvorsatz. Der Täter muss also billigend in Kauf nimmt, dass er die Tatbestandsmerkmale verwirklicht.[25] Insbesondere muss er erkennen, dass er durch sein Verhalten eine konkrete Gefährdungslage herbeiführt.

Handelt der Täter lediglich in Bezug auf den Eingriff vorsätzlich, macht er sich nach § 315 Abs. 5 StGB strafbar, sofern ihm hinsichtlich der Gefahr Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Fahrlässig handelt, wer mit dem Eintritt der Gefährdungslage hätte rechnen müssen.

Handelt der Täter weder hinsichtlich des Eingriffs noch der Gefährdung vorsätzlich, sondern lediglich fahrlässig, macht er sich nach § 315 Abs. 6 StGB strafbar.

Versuch, Vollendung und Beendigung

Der Versuch der Vorsatz-Vorsatz-Kombination des gefährlichen Eingriffs ist gemäß § 315 Absatz 2 StGB strafbar.[26] Eine Tat nach § 315 StGB erreicht das Versuchsstadium, wenn sich der Täter zur Tatbegehung entschließt und unmittelbar zur Herbeiführung des Gefährdungserfolgs ansetzt.

Vollendet ist die Tat mit dem Eintritt der konkreten Gefahr.[27] Beendigung tritt ein, wenn die Gefahr beseitigt wird oder zu einem Schaden führt.[28]

Prozessuales und Strafzumessung

Strafrahmen und Verfolgbarkeit

Der Strafrahmen des § 315 StGB differenziert in hohem Maß nach der subjektiven Einstellung des Täters zur Tat. Die geringste Straferwartung besteht, wenn der Täter hinsichtlich des Eingriffs und hinsichtlich der Gefährdung fahrlässig handelt; in diesem Fall droht eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe. Handelt der Täter sowohl in Bezug auf den Eingriff als auch in Bezug auf die Gefährdung vorsätzlich kann eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren verhängt werden. Die höchste Straferwartung besteht in Fällen des Qualifikationstatbestands; dort drohen eine Freiheitsstrafe zwischen einem und zehn Jahren, weshalb die Qualifikation die Tat zum Verbrechen aufwertet.

§ 320 Abs. 2 StGB eröffnet dem Täter die Möglichkeit, Strafmilderung oder Straffreiheit zu erlangen, indem er sich reuig zeigt. Das setzt voraus, dass er freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Freiwillig handelt, wer sich frei von Zwang dazu entschließt, den Eintritt des Gefährdungserfolgs zu verhindern.[29] Handelt der Täter lediglich fahrlässig hinsichtlich Tathandlung und Gefährdung, erlangt er mit der tätigen Reue nach § 320 Abs. 3 StGB zwingend Straffreiheit.

Qualifikation

§ 315 Abs. 3 Nr. 1 StGB enthält eine Qualifikation des gefährlichen Eingriffs. Diese sieht eine erhöhte Strafandrohung vor, wenn der Täter den Eingriff in der Absicht vornimmt, einen Unglücksfall herbeizuführen oder eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken. Ersteres kommt beispielsweise in Betracht, wenn der Täter ein Fahrzeug sabotiert, um einen Unfall herbeizuführen. Letzteres liegt etwa vor, wenn der Täter den Eingriff vornimmt, um einen Versicherungsbetrug zu begehen.[30]

Aus § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB folgt ferner eine Erfolgsqualifikation. Diese verwirklicht, wer durch den gefährlichen Eingriff eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht. Da es sich um eine Erfolgsqualifikation handelt, kommt es für die Strafbarkeit nicht darauf an, ob der Täter den qualifizierenden Erfolg herbeiführen will. Gemäß § 18 StGB genügt insoweit Fahrlässigkeit.[31]

Gesetzeskonkurrenzen

Werden im Zusammenhang mit einer Tat nach § 315 StGB weitere Delikte verwirklicht, stehen diese zu dem gefährlichen Eingriff in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr in Gesetzeskonkurrenz. Dies kommt insbesondere in Bezug auf andere Verkehrsdelikte in Betracht. Zu diesen steht § 315 StGB in Tateinheit (§ 52 StGB). Tateinheit kommt ferner in Bezug auf andere Delikte in Betracht, z. B. Mord, gefährliche Körperverletzung, fahrlässige Tötung, fahrlässige Körperverletzung oder Sachbeschädigung.

Verwandte Tatbestände

Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs, § 315a StGB

In engem systematischen Zusammenhang zu § 315 StGB steht der Tatbestand der Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs (§ 315a StGB). Hiernach macht sich strafbar, wer ein Bahnfahrzeug, ein Schiff oder ein Luftfahrzeug in unsicherer Weise führt und dadurch eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert verursacht. Die Unsicherheit kann sich zunächst daraus ergeben, dass der Täter infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Sie kan aber auch daraus folgen, dass der Täter grob pflichtwidrig gegen Rechtsvorschriften zur Sicherung des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs verstößt.

Siehe auch

Literatur

  • Karl Lackner: Das konkrete Gefährdungsdelikt im Verkehrsstrafrecht. De Gruyter, Berlin 1967

Einzelnachweise

  1. BayObLG, Urteil vom 22. April 1983 – RReg. 1 St 96/83 –, NJW 1983, 2827 (2828). Peter König: § 315 Rn. 4. In: Heinrich Wilhelm Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 17: §§ 306–322. De Gruyter, Berlin 2021, ISBN 978-3-11-049026-8.  Karl Lackner: Das konkrete Gefährdungsdelikt im Verkehrsstrafrecht. De Gruyter, Berlin 1967, S. 12 f.
  2. BT-Drs. 4/651, S. 22 in Bezug auf die Begründung zu § 315 StGB, die von der Begründung zu § 315b StGB in Bezug genommen wird.
  3. Peter König: § 315 Rn. 4. In: Heinrich Wilhelm Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 17: §§ 306–322. De Gruyter, Berlin 2021, ISBN 978-3-11-049026-8. 
  4. OLG Hamburg, Urteil vom 19. Juli 1968 – 2 Ss 74/68 –, NJW 1969, 336 (337). Roland Hefendehl: Die Materialisierung von Rechtsgut und Deliktsstruktur. In: GA. 2002, S. 15 (26).  Matthias Krüger: Die Entmaterialisierungstendenz beim Rechtsgutsbegriff. Duncker & Humblot, Berlin 2000, ISBN 3-428-10163-4, S. 111. Marcus Schroeder: Die Teilnahme des Beifahrers an der gefährlichen Trunkenheitsfahrt. In: JuS. S. 846 (847 f.). 
  5. Vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2008 – 4 StR 328/08 –, BGHSt 53, 55 (62 f.). Frank Zieschang: § 315b Rn. 40. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0. 
  6. Luftverkehrsgesetz vom 1. August 1922 (RGBl. I 1922 S. 681).
  7. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs vom 28. Juni 1935 (RGBl. I 1935 S. 839)
  8. Peter König: § 315 Entstehungsgeschichte. In: Heinrich Wilhelm Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 17: §§ 306–322. De Gruyter, Berlin 2021, ISBN 978-3-11-049026-8. 
  9. Drittes Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 (BGBl. 1953 I S. 735).
  10. Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. Dezember 1952 (BGBl. 1952 I S. 832).
  11. Zweites Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 21. November 1964 (BGBl. 1964 I S. 921).
  12. BT-Drs. 4/651, S. 23.
  13. BT-Drs. 4/651, S. 22.
  14. BT-Drs. 4/651, S. 24.
  15. BT-Drs. 4/651, S. 26.
  16. Peter König: § 315 Rn. 10. In: Heinrich Wilhelm Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 17: §§ 306–322. De Gruyter, Berlin 2021, ISBN 978-3-11-049026-8. 
  17. Sechstes Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 (BGBl. 1998 I S. 164).
  18. Peter König: § 315 Rn. 7. In: Heinrich Wilhelm Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 17: §§ 306–322. De Gruyter, Berlin 2021, ISBN 978-3-11-049026-8. 
  19. RG, Urteil vom 9. Dezember 1887 – 2828/87 –, RGSt 16, 431 (432).
  20. Peter König: § 315 Rn. 11. In: Heinrich Wilhelm Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 17: §§ 306–322. De Gruyter, Berlin 2021, ISBN 978-3-11-049026-8. 
  21. BGH, Urteil vom 14. Dezember 1966 – 2 StR 418/66 –, BGHst 21, 173 f. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1971 – 4 StR 384/71 –, BGHSt 24, 231 (232 ff.). OLG Karlsruhe, Urteil vom 29. September 1992 – NS 5/92 –, NZV 1993, 159 f.
  22. BGH, Urteil vom 30. März 1995 – 4 StR 725/94 –, NJW 1995, 3131 (3132). BGH, Beschluss vom 22. November 2011 – 4 StR 522/11 –, NZV 2012, 249.
  23. BGH, Beschluss vom 3. November 2009 – 4 StR 373/09 –, BeckRS 2009, 86932.
  24. Teresa Göttl: Der subjektive Tatbestand der Gefährdungsdelikte. In: JuS. 2017, S. 306 (307 f.). 
  25. BGH, Urteil vom 4. November 1988 – 1 StR 262/88 –, BGHSt 36, 1 (9). BGH, Urteil vom 22. Februar 2000 – 5 StR 573/99 –, NStZ-RR 2000, 165 (166). BGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 – 3 StR 226/07 –, Neue Zeitschrift für Strafrecht 2008, 93.
  26. Christian Pegel: § 315 Rn. 98. In: Wolfgang Joecks, Klaus Miebach (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 5: §§ 263–358 StGB. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68555-2. 
  27. Peter König: § 315b Rn. 85. In: Heinrich Wilhelm Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 17: §§ 306–322. De Gruyter, Berlin 2021, ISBN 978-3-11-049026-8. 
  28. Peter König: § 315b Rn. 86. In: Heinrich Wilhelm Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 17: §§ 306–322. De Gruyter, Berlin 2021, ISBN 978-3-11-049026-8. 
  29. Kai Ambos: § 24 Rn. 30. In: Dieter Dölling, Kai Ambos, Gunnar Duttge, Dieter Rössner (Hrsg.): Gesamtes Strafrecht: StGB – StPO – Nebengesetze. 3. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2013, ISBN 978-3-8329-7129-8. 
  30. Frank Zieschang: § 315b Rn. 45 f. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0. 
  31. Joachim Renzikowski: § 315 Rn. 53. In: Holger Matt, Joachim Renzikowski (Hrsg.): Strafgesetzbuch: Kommentar. 2. Auflage. Franz Vahlen, München 2020, ISBN 978-3-8006-4981-5. 
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